Kurzinfo -NEU – Glücksspieländerungsstaatsvertrag – NEU - Kurzinfo

Infolge der seit Jahren andauernden gerichtlichen Streitigkeiten über die Zulässigkeit des staatlichen Monopols im Bereich des Glücksspielwesens, insbesondere im Bereich Lotto und Sportwette, haben nun 14 Bundesländer den rechtlichen Regelungen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag im Juli zugestimmt. Auch Nordrhein-Westfalen wird als 15. Bundesland noch im Juli der neuen gesetzlichen Regelung zustimmen. Soweit das Bundesland Schleswig-Holstein ein eigenes Glücksspielgesetz zum 01.01.2012 verabschiedet hat, zeichnet sich ab, dass auch Schleswig-Holstein, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch beitreten wird.

Mit dem Änderungsstaatsvertrag sind wichtige Neuregelungen in Kraft getreten. Insbesondere wird durch den Staatsvertrag das Monopol im Bereich der Sportwettvermittlung aufgebrochen. Die sich im Einzelnen ergebenen Möglichkeiten sind in entsprechenden Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer näher geregelt.

Auch wenn es sich um eine sogenannte „Experimentierklausel“ im Bereich der Sportwetten handelt, so wird es jedoch 20 Konzessionen für Veranstalter geben, die zentral bei der zuständigen Behörde in Hessen zu beantragen sind, sobald dort das Vergabeverfahren, welches europaweit auszuschreiben ist, eröffnet ist. Eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5 % des Spieleinsatzes ist gesetzlich festgelegt. Durch ein fortzulegendes Vertriebskonzept haben die jeweiligen Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde in Hessen auch darzulegen, in welcher Form, in welchem Umfang und in welcher konkreten Betriebsstätte und damit in welcher Anzahl von Betriebsstätten sie beabsichtigen, in welchem Bundesland durch Vertragspartner Sportwetten anzubieten. Dabei unterliegt im jeweiligen Bundesland die Anzahl von möglichen Betriebsstätten einer zahlenmäßigen Beschränkung. Die im Einzelnen zulässige Höchstzahl wird den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder zu entnehmen sein. Neben der zahlenmäßigen Beschränkung ist auch eine Beschränkung dahingehend gesetzlich vorgesehen, dass Sportwetten nicht in einer Spielhalle oder Spielbank vermittelt werden dürfen. Auch Mindestabstände sind einzuhalten, wobei sich dererlei Regelungen auch aus einzelnen Spielhallengesetzen ergeben, soweit sie in einzelnen Bundesländern vorliegen. Ob und in welcher Form Livewetten zulässig sind, ist ebenfalls in jedem Einzelfall anhand der landesgesetzlichen Regelungen zu bestimmen. Auch wenn grundsätzlich das Internetverbot weiterhin gesetzlich verankert ist, so enthält doch die neue Regelung eine Eröffnungsklausel, die es in Einzelfällen abweichend von diesem Internetverbot erlaubt, Lotterien sowie Sportwetten auch im Internet anzubieten, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen und die besonderen Voraussetzungen durch den jeweiligen Anbieter nachgewiesen sind. Mit dem Änderungsstaatsvertrag wurden auch die Voraussetzungen für Werbetätigkeiten neu definiert. Auch die Zulässigkeit von Werbung ist im Wesentlichen anhand der Ausführungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes sowie der noch zu verabschiedenden Werberichtlinien zu bestimmen. Auch die Besteuerung wurde nun bundeseinheitlich mit 5 % auf den Spieleinsatz neu geregelt und gilt im Zuge dessen auch für den Bereich der Pferdewette. Eine Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes wurde durch den zuständigen Gesetzgeber parallel vorgenommen. Auch andere Bedingungen für die Tätigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten sind nunmehr übergreifend neu geregelt worden, so z. B. im Bereich der Werbung und der Aufklärungspflichten.

Für die von unserer Kanzlei schon in den letzten Jahren vertretenen Vermittler von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen ergeben sich nun neue Möglichkeiten, aber auch neu zu beachtende gesetzliche Regelungen.

Dies betrifft zu allererst die Erlaubnispflicht sowohl für die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Sportwetten. Der klassische Sportwettvermittler hat sich nunmehr vorrangig mit dem von ihm ausgesuchten Wettveranstalter in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob der Veranstalter beabsichtigt, sich für eine der zu vergebenen 20 Konzessionen zu bewerben und sodann mit ihm als Vermittler in der konkreten Betriebsstätte beabsichtigt, weiter zusammenzuarbeiten. Daneben hat der Wettvermittler die baurechtlichen Voraussetzungen für die Betriebsstätte mit dem zuständigen Bauamt vor Ort abzusprechen und ggf. hier nötige baurechtliche Genehmigungen einzuholen.

Da jedoch das Erlaubniserteilungsverfahren offiziell noch nicht eröffnet ist, sondern aller Voraussicht nach erst Anfang August tatsächlich die Vergabe initiiert wird, stellt sich berechtigterweise die Frage, wie die jeweils zuständigen Behörden auf den tatsächlich vorhandenen Markt ordnungsrechtlich reagieren. Da der Änderungsstaatsvertrag zum jetzigen Zeitpunkt erst wenige Tage in Kraft ist, liegen noch keine sicheren Erkenntnisse über das beabsichtigte behördliche Vorgehen hier vor. Aus unserer Sicht scheint es jedoch schon jetzt ratsam, sich über Nachfolgendes mit dem Veranstalter auszutauschen und ggf. Erforderliches unmittelbar umzusetzen:

  • Einholung einer Erklärung des Veranstalters, dass er sich um eine Konzession unmittelbar bewerben wird, wenn das Vergabeverfahren offiziell eröffnet ist.
  • Einholung einer Erklärung des Veranstalters, dass dieser bereit ist, mit dem Vermittler weiter zusammenzuarbeiten und einen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde im Bundesland für ihn beabsichtigt zu stellen, wenn das Vergabeverfahren offiziell eröffnet ist.
  • Unmittelbare Antragstellung durch den Veranstalter, sobald das Vorgabeverfahren offiziell eröffnet ist und Bereitstellung einer Kopie der Eingangsbestätigung.
  • Unmittelbare Antragstellung (durch den Veranstalter) für den Vermittler, sobald das Vergabeverfahren auch für diesen bei der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland eröffnet ist und Bereitstellung einer Kopie der Eingangsbestätigung.
  • Beantragung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit des Vermittlers (Führungszeugnis, Auskunft Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt, ….).
  • Nachweis über die baurechtliche Geeignetheit der Betriebsstätte bzw. entsprechende Beantragung (Baugenehmigung / Nutzungsänderungsgenehmigung, Beachtung von Abstandsregelungen, ….).

Es empfiehlt sich für den Vermittler, kurzfristig das Gespräch mit dem Ansprechpartner des Veranstalters zu suchen und das weitere Vorgehen mit diesem zu besprechen. Nach den zurzeit vorliegenden Informationen wird es auch nicht erforderlich sein, dass der klassische Wettvermittler vor Ort selbständig einen Erlaubnisantrag stellt. Es ist vielmehr die Regelung beabsichtigt, dass über den Lizenzantrag des Veranstalters zentral in Hessen - und durch das jeweilige Betriebskonzept und die sich daraus ergebenden Betriebsstätten im jeweiligen Bundesland - durch den Veranstalter die entsprechende Erlaubnis für den Vermittler bei der zuständigen Stelle vor Ort (parallel) gestellt wird. Die für den Vermittler in diesem Erlaubnisverfahren erforderlichen Unterlagen und Nachweise wären sodann in Zusammenarbeit von Vermittler und Veranstalter beizubringen und vorzulegen.

Wir bitten um Verständnis, dass angesichts der noch vielen offenen Fragen und der noch nicht vollständig vorliegenden Ausführungsgesetze der einzelnen Länder rechtliche Auskünfte derzeit nur unverbindlich in dieser Form erteilt werden können. Sollten Sie trotz Rücksprache mit dem Veranstalter im Einzelnen noch rechtlichen Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne (weiterhin) für Rückfragen zur Verfügung. Wir dürfen Sie jedoch zunächst bitten, das Gespräch mit dem Veranstalter und der Behörde zu suchen und von allgemeinen telefonischen Kurzanfragen zur allgemeinen rechtlichen Lage Abstand zu nehmen. Wir bitten Sie vielmehr erforderlichenfalls einen persönlichen Termin (Termin vor Ort oder Telefontermin) mit unserem Sekretariat zu vereinbaren. In einem ersten Gespräch mit unserem Sekretariat wird man Sie gerne auch über die anfallenden Kosten informieren.

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