Sportwetten
Die rechtliche Entwicklung im Bereich Sportwetten
„Seit vielen Jahren werden Sportwetten, also Wetten auf den Ausgang sportlicher Ereignisse in unterschiedlichen europäischen und außereuropäischen Ländern durch sogenannte „Buchmacher“ angeboten. In Deutschland bieten die staatlichen Lotteriegesellschaften der Bundesländer die sogenannte Oddset-Sportwette seit vielen Jahren über ihre Lottoannahmestellen an. Daneben gibt es unzählige Anbieter im Internet, die sich z. T. auf Lizenzen anderer europäischer Staaten berufen, z. T. auf Lizenzen, die ihnen noch auf Basis geltenden DDR-Rechts erteilt worden sind. Mehrere tausend Annahmestellen für Sportwetten sind dabei in den letzten Jahren in ganz Deutschland entstanden, in denen solche Sportwetten an ausländische Wettveranstaltungsunternehmen mit entsprechenden Lizenzen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vermittelt werden. Dabei ist die Rechtslage seit vielen Jahren höchst umstritten. Bereits in der Vergangenheit stellte sich nicht nur die Frage, ob Sportwetten überhaupt als Glücksspiele zu qualifizieren sind, sondern insbesondere auch die Frage, ob das Vermitteln von Wetten als Veranstalten zu werten ist, vor allem aber, ob das durch die Bundesländer zugunsten ihrer eigenen Lotteriegesellschaften normierte Sportwettmonopol mit geltendem Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen ist.“
Rechtsanwalt Guido Bongers erzielte bereits im Februar 2002 beim Landgericht Bochum - als erstem Landgericht in Deutschland – ein Urteil, wonach Sportwetten keine Glücksspiele sind. Für RA Bongers war diese Entscheidung – auch wenn sie später durch den BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde - ein erster wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettmarktes.
Eine zweite Grundsatzentscheidung in Sachen Sportwetten führte RA Bongers im September 2003 herbei. Das Landgericht Berlin entschied als erstes deutsches Gericht, dass das Vermitteln von Wetten nicht mit dem Veranstalten von Wetten gleichgestellt werden könne. Diese Rechtsauffassung wurde in der Folgezeit in ebenfalls von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren zunächst von den Oberverwaltungsgerichten in Sachsen und Schleswig-Holstein sowie durch das Landgericht Ellwangen bestätigt. Sie hat heute Eingang gefunden in die gesamte Rechtsprechung sowie die aktuelle Gesetzeslage.
Im Februar 2004 gab es für die Kanzlei Bongers einen weiteren Durchbruch: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied im vorläufigen Rechtschutzverfahren als erstes deutsches Gericht nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH, dass das hessische Sportwettgesetz gegen europäisches Recht verstößt.
Zudem erwirkte die Kanzlei Bongers bereits in den Jahren 2004 und 2005 wichtige Beschlüsse und Urteile unter anderem der Landgerichte Baden-Baden, Bochum, Darmstadt, Ellwangen, Hamburg, Kassel und Köln, in denen diese Gerichte im Rahmen von Strafverfahren die Unanwendbarkeit von § 284 des Strafgesetzbuches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH feststellten.
Ein erster Höhepunkt der zahlreichen Sportwettverfahren war die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im April 2005. Das Bundesverfassungsgericht hob die dortigen Entscheidungen mit Urteil vom 27.04.2005 auf. Dieser Beschluss führte im Ergebnis nahezu bundesweit zu einer faktischen Duldung der 1.500 – 2.000 Wettannahmestellen, da jedenfalls die sogenannte Anordnung der sofortigen Vollziehung der behördlichen Untersagungsverfügungen in der Regel nicht mehr zu rechtfertigen war.
Mit seinem Grundsatzurteil vom 28.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht schließlich in den unter anderem auch von der Kanzlei Bongers betreuten Verfahren geurteilt, dass die damalige, bis zum 31.12.2007 geltende Gesetzeslage, mit dem Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland unvereinbar war und im Weiteren bekräftigt, dass aus den festgestellten Verfassungsverstößen zugleich ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht folgt; denn „die Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes entsprechen [...] denen des Grundgesetzes.“ Es stellte damit vor allem fest, dass das damalige Sportwettenmonopol für den staatlichen Anbieter LOTTO unmittelbar diejenigen Anbieter von Sportwetten diskriminiert, die in demselben Marktsegment tätig sind und im EU-Ausland über eine rechtmäßige Konzession zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfügen. Das Verfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2007 den Sportwettmarkt entweder unter Zulassung der privaten Vermittler zu liberalisieren oder das staatliche Monopol ausschließlich unter Aufgabe fiskalischer Interessen an dem Ziel der Suchtbekämpfung auszurichten.
Wie bereits vor dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnten die Anwälte der Kanzlei Bongers auch in der Übergangszeit in den Jahren 2006 und 2007 nicht nur vor den Oberlandesgerichten in Stuttgart und München maßgebliche Entscheidungen in Strafverfahren zu Gunsten von Sportwettvermittlern herbeiführen, sondern durch Herrn Rechtsanwalt Bongers auch erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen ein freisprechendes Urteil zu Gunsten eines Sportwettvermittlers erwirken. Folge dieser Entscheidungen waren zahlreiche Freisprüche und Einstellungen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren im ganzen Bundesgebiet.
Das nunmehr ab dem 01.01.2008 geltende Recht (Glückspielstaatsvertrag und entsprechende Ausführungsgesetze der Länder) manifestiert das staatliche Monopol und wird nach unserer rechtlichen Beurteilung keiner der Voraussetzungen gerecht, nach denen das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.03.2006 ein staatliches Monopol - auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - als Eingriff in die Grundrechte für rechtfertigbar hält. Die vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls aufgezeigte Möglichkeit einer Liberalisierung hatte der Gesetzgeber nie ernsthaft in Erwägung gezogen. Zu Recht haben deshalb auch nach Inkrafttreten der neuen Gesetze mehrere Gerichte Klagen erstinstanzlich bereits stattgegeben und den jeweils Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Erneut ist es der Kanzlei Bongers damit gelungen, dass die jeweils betroffenen Gewerbetreibenden ihre Tätigkeit zunächst weiter ausüben können. Mit seiner Entscheidung gegen eine Liberalisierung hat sich an der rechtlichen Problematik deshalb trotz des in Kraft getretenen Glückspielstaatsvertrages zum 01.01.2008 nichts geändert.
Zahlreiche weitere Verfahren sind seit dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages gefolgt, darunter auch mehrere Verfassungsbeschwerden, deren Entscheidung noch ausstehen. Letztlich wird wohl erst die für Mitte 2010 erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Staatsvertrag die dringend notwendige Klarheit und Sicherheit bringen.
„Weitere Entscheidungen zum Thema Sportwetten können Sie auf der Internetseite www.isa-guide.de einsehen. Auf dieser Seite werden regelmäßig durch unterschiedliche Unternehmen und Rechtsanwälte aktuelle Pressemitteilungen zu dieser Thematik eingestellt. Auch auf der Internetseite www.vewu.com können Mitteilungen gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik jederzeit eingesehen werden.“
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