Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hat am 9. November 2016 ein Notifizierungsverfahren für den Entwurf eines 2. Staatsvertrages zur Änderung des GlüStV eingeleitet.

Die wesentlichen geplanten Änderungen sind:

1. Die Kontingentierung der Konzessionen für Sportwetten (bislang: 20) wird für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben. Deshalb ist das Auswahlverfahren, das bislang durch das Land Hessen durchgeführt wurde (§ 4 Abst. 5 GlüStV), nicht mehr erforderlich.

2. Als Folge wird ab Inkrafttreten der Änderung, die von allen Bundesländern umgesetzt werden muss, allen Bewerbern im Konzessionsverfahren für Sportwetten, die im laufenden Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit, nämlich die Vermittlung von Sportwetten, erlaubt. Dies stellt jedoch keine Konzession dar.

3. Zudem werden die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben auf ein anderes Bundesland übertragen.

Die bei Notifizierungsverfahren übliche dreimonatige Stillhaltefrist läuft bis zum 10. Februar 2017. Innerhalb dieser Zeitspanne darf die Regelung nicht erlassen werden. Daneben besteht für die EU-Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der Stellungnahme. Die Stillhaltefrist könnte sich bei ausführlichen Stellungnahmen der EU-Kommission oder einzelner EU-Mitgliedsstaaten auf bis zu sechs Monate verlängern.

Quelle: Bundesverband Automatenunternehmer (BA)

Quelle: http://www.gamesundbusiness.de/news/

 

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