Bongers Rechtsanwälte
BEI UNS DREHT SICH ALLES UM IHR RECHT
Der Sitz unserer Kanzlei ist in Bonn. Überregional beraten und vertreten wir Privatpersonen und Unternehmen.
Unsere Anwälte sind in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten des Zivil-,
Straf- und Verwaltungsrechts Ihre engagierten und kompetenten
Partner.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt seit vielen Jahren im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts und des Strafrechts mit besonderem Bezug zum gesamten deutschen und europäischen Glücksspielrecht. Wir vertreten und beraten nicht nur internationale Glückspielveranstalter (Veranstalter von Sportwetten, Pferdewetten oder virtuellen Automatenspielen) im Online-Bereich, sondern auch bundesweit und seit mehr als zwei Jahrzehnten auch die Betreiber der stationären Sportwettvermittlungsstellen. Zudem vertreten wir zahlreiche Unternehmen aus dem Bereich des gewerblichen Automatenspiels (Spielhallenbetreiber / Automatenaufsteller, Gastronome) seit vielen Jahren erfolgreich, wobei hier ordnungsbehördliche, strafrechtliche, aber auch zivilrechtliche Problemstellungen umfassend bearbeitet werden. Das öffentliche Baurecht und sonstige gewerberechtliche Problemstellungen stellen in diesem Zusammenhang ebenfalls einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar.
BayVGH, Beschluss vom 21. März 2023, Az. 23 CS 22.2677:
Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vereinbarkeit der bayerischen Abstandsregelungen in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 4 AGGlüStV mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot deutlich in Frage gestellt.
Er hat den Behörden aufgegeben, die Regelungen einstweilen nicht anzuwenden und die Wettvermittlung an vom Abstandsgebot betroffenen Standorten zu dulden. Die Erlaubnisbehörden hatten zuvor unter Verweis auf das Abstandsgebot die Erlaubnisanträge abgelehnt und die Vermittlungstätigkeit teilweise zugleich untersagt.
Nach den Entscheidungsgründen leitet der Senat die Unvereinbarkeit mit Unionsrecht in einem ersten Schritt daraus ab, dass der Bereich des gewerblichen Automatenspiels (Spielhallen/Gaststätten) weniger eingriffsintensiven Regelungen unterliegt. Diese Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätte der Gesetzgerber bei diesen suchtgefährdenderen Angeboten Ausnahme- und Übergangsregelungen eingeführt, die im Bereich der Sportwette fehlen würden.
Zudem würden auch für den staatlichen Anbieter nicht gleichsam Abstandsregelungen gelten für deren Vertriebsnetz (Toto-Lotto-Annahmestellen). Dies, so der VGH, sei auch deshalb bedenklich, weil Toto-Lotto-Annahmestellen gerade Angebote für Kinder und Jugendliche (Schulbedarf, Süßigkeiten, Schreibwaren etc.) vorhalten. Ein direktes Nebeneinander präge den Eindruck für Kinder- und Jugendliche, dass es sich um ein Angebot des täglichen Lebens handelt.
In der Entscheidung weist der Senat auch zu Recht darauf hin, dass der EuGH zwar vergleichbare pauschalierte Mindestabstände für zulässig gehalten habe (vgl. U.v. 1.6.2010 – Rs. C 570/07 u.a., Pérez und Gómez – juris Rn. 99: 250 m; U.v. 26.9.2013 – Rs. C-539/11, Ottica New Line – juris Rn. 14: 300 m), aber nur, sofern durch eine gesetzliche Regelung gewährleistet ist, dass in atypischen Fällen der Mindestabstand unterschritten werden kann (i.S. der Verhältnismäßigkeit/Kohärenz) (vgl. U.v. 1.6.2010 a.a.O. Rn. 100 f.). Daran fehlt es im bayerischen Ausführungsgesetz.
Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Inkohärenz nicht auch ergibt aus dem die Abstandsregelungen konterkarierenden Online-Glücksspiel-Angebotes, bedurfte es dann für den Bayerischen VGH nicht mehr.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
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